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Unsere Satzung

Satzung des Vereins Tierschutz Zeven

  

§ 1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tierschutz Zeven“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

Sitz des Vereins ist Zeven.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Ziele, Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Aufklärung über artgerechte Haltung und Pflege und die Verhinderung der ungewollten Vermehrung, sowie Tierquälerei.

Rettung von bedürftigen heimatlosen, in Not geratenen Katzen, Betreuung von Notfällen und Aufnahme in kompetente Pflegestellen, - soweit vorhanden -, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere glaubhaft erkennen lassen. Vermittlung dieser Tiere in geeignete Hände. Die Vermittlung wird durch eine Kontrolle abgesichert.

 

Tierschutzarbeit im interdisziplinären Tierschutzteam durch Knüpfung von Kontakten zu Wildtierstationen, Fachstationen und anderen Tierschutzvereinen zur gegenseitigen Unterstützung.

 

 

§ 3

 

Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

 

§ 4

 

Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihre Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel

des Vereins.

  

§ 5

 

Verbot der Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 6

 

Mitgliedschaft

 1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres sowie juristische Personen, Körperschaften und Vereine werden.

 2.

Kinder und Jugendliche, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten nicht stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden.

3.

Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

4.

Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Jahresbeitrags für das laufende Kalenderjahr

wirksam.

5.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, durch Streichung aus der

Mitgliederliste oder durch Tod; bei juristischen Personen, Firmen und Vereine

zudem durch Auflösung oder Insolvenz.

6.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss einem Mitglied des

Vorstandes schriftlich mitgeteilt werden. Beitragspflicht besteht bis zum Ende des

laufenden Geschäftsjahres. Das Eigentum des Vereins ist zurückzugeben.

7.

Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden:

a) wenn es dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt,

b) wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.

 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste

gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung für

mindestens drei Monate im Rückstand ist.

Die Mahnung ist auch wirksam, wenn diese als unzustellbar zurückkommt.

Die Streichung ist dem Mitglied, soweit die Adresse bekannt ist, schriftlich mitzuteilen

 Alle Zustellungen bzw. Einlegungen von Rechtsmitteln haben durch eingeschriebenen

Brief mit Rückantwort zu erfolgen.

  

§ 7

 

Beiträge

 1.

 Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

2.

 Der Jahresbeitrag und etwaige andere Beiträge werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.

 3.

 Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder in Härtefällen zeitweise von der

Beitragspflicht entbunden werden.

 4.

 Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, spätestens jedoch zum

31. März des laufenden Kalenderjahres.

 5.

Neu eingetretene Mitglieder sind zur Zahlung des vollen Beitrags für das laufende

Kalenderjahr verpflichtet

  

§ 8

 Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins ist die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9

 

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

 1.

Die Wahl und Abwahl des Vorstandes.

 2.

Entlastung des Vorstandes.

 3.

Wahl der zwei Kassenprüfer/innen

4.

Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

5.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

 6.

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 7.

Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem gültigen Gesetz ergeben.

 Jedes Mitglied ist mit seiner Stimme stimmberechtigt.

 Im Laufe eines Geschäftsjahres wird eine Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufen.

Die Einladungen an die Mitglieder erfolgen per Email oder schriftlich an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse. Somit gilt die Einladung als zugestellt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern mit der Einladung zugesandt werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird ein Schriftführer gewählt.

Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein weiteres Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 10

 

Vorstand

 Der Vorstand besteht aus

 der/dem Vorsitzenden

der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

der/dem Kassenwart/in

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich alleine.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam bei Verträgen oder amtlichen Dokumenten sowie Beurkundungen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein beendet auch das Amt als Vorstand.

 

 

§ 11

 

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen auch aus den Reihen der dem Verein verbundenen Außenstehenden gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 12

 

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein und Tierheim für den Landkreis Rotenburg e.V.  und der Tiernothilfe Nord e.V., der es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke des Vereins zu verwenden hat.

 

 

Zeven, den 10.02.2024

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